Allgemeine
Geschäftsbedingungen:
1.
Geltungsbereich:
1.1. Sämtliche Arbeiten
und Aufträge unterliegen diesen Geschäftsbedingungen.
2.
Kostenvoranschläge:
2.1. Kostenvoranschläge
sind grundsätzlich entgeltlich, es sei den, dass schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde, wobei die gesonderte Entgeltlichkeit des
Kostenvoranschlages automatisch bei Erteilung des Auftrages entfällt.
2.2. Der
Kostenvoranschlag hinsichtlich der Arbeitszeiten beinhaltet auch die
Wegzeit und die Magazinzeiten, wobei die Abrechnung der Arbeitszeit und
des Materials nach tatsächlichem Aufwand und Verbrauch erfolgt.
2.3. Sollte nach
Auftragserteilung der Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten
werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet den Auftraggeber darüber
sofort zu verständigen.
3.
Angebote:
3.1. Angebote sind nur
in Schriftform gültig.
3.2. Ein Anbot gilt
dann als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den
Auftragnehmer erfolgt ist.
4.
Preise:
4.1. Treten zwischen
Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten
und/oder Beschaffungskosten der Materialen aus welchen Gründen auch immer
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei
denn, dass zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als
ein Monat liegt.
4.2. Für zusätzliche
oder geänderte Leistungen, die im Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.
Leistungsausführung:
5.1. Zur Ausführung der
Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle
technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber seine Verpflichtung erfüllt, sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, wobei
geringfügige, dem Auftragnehmer zumutbare Änderungen in technischen
Belangen, dem Auftragnehmer vorbehalten bleiben.
5.2. Erforderliche
Bewilligungen welcher Art auch immer sind vom Auftraggeber beizubringen.
5.3. Der Auftraggeber
hat zur Lagerung des Materials und dem Werkzeug kostenlos geeignete Räume,
sowie kostenlos die erforderliche Energie- und Wassermengen zur Verfügung
zu stellen.
6.
Leistungsfrist:
6.1. Liefer- und
Fertigstellungstermine sind unverbindliche, es sei denn, sie wurde
ausdrücklich schriftlich zugesichert.
6.2. Wird die
Leistungsausführung durch Umstände bewirkt die nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, so werden die verbindlich zugesagten Termine entsprechend
hinausgeschoben, ohne dass der Auftragnehmer einen wie immer gearteten
Anspruch daraus ableiten kann.
6.3. Die durch die
Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
7.
Zahlung:
7.1. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, je nach Baufortschritt Teilrechnungen zu legen, oder aber
die Hälfte der Auftragssumme sofort, und den Rest nach Fertigstellung zu
verrechnen.
7.2. Sämtliche
Rechnungen sind prompt und ohne Abzug zahlbar, es sei denn, dass ein
Skonto-Abzug schriftlich zugesichert wurde.
7.3. Bei verschuldet
oder unverschuldeten Zahlungsverzug werden die üblichen Bankzinsen,
zumindest jedoch 5%, geltend gemacht.
8.
Eigentumsvorbehalt:
8.1. Alle gelieferten
und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
9. Beschränkung des
Leistungsumfanges:
9.1. Bei Montage- und
Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits
vorhandenen Leistungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen, Geräten ect., als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler möglich, solche Schäden gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
9.2. Der Auftragnehmer
verrichtet weder Elektro- noch andere Professionistenarbeiten.
9.3. Für beigestellte
Ware wird keine Gewährleistung übernommen.
9.4. Dem Verbrauch oder
dem Verschleiß unterliegende Materialen haben nur die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Lebensdauer.
10.
Gewährleistung/Schadenersatz:
10.1. Die
Gewährleistung beginnt mit Übergabe an bzw. Übernahme durch den
Auftraggeber.
10.2. Der Auftraggeber
kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung, danach den Austausch der
Sache, und nur wenn dies nicht möglich ist, Preisminderung geltend machen.
10.3. Alle sonstigen
Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, ist
ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
11.
Erfüllungsort:
11.1. Erfüllungsort ist
der Sitz des Auftragsnehmers.
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